AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereich / Vertragsschluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

 

II. Preise 

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch zwei Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Die Preise des Auftragnehmers enthalten, soweit nicht anders vermerkt, keine Mehr- wertsteuer und gelten abWerk. SieschließenVerpackung, Fracht,Por- to, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. 

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber berechnet. 

3. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelie- ferter Daten / übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. 

 

III. Zahlung 

1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Erstgeschäften muss die Ware vor Fertigungsbeginn bezahlt werden. Eine etwaige Skontovereinbarung ist gesondert zu treffen. 

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszah- lung verlangt werden. 

3. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem je weiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Ver- zugsschadens wird hiervon nicht ausgeschlossen. 

 

IV. Lieferung 

1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrück- lich bestätigt werden. 

2. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine ange- messene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. 

 

V. Eigentumsvorbehalt 

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. 

2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rech- nungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Der Auftraggeber tritt seine Forde- rung aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. 

 

VI. Beanstandung / Gewährleistung 

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware in sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druck- freigabe auf den Auftraggeberüber. 

2. Beanstandungen sind nur innerhalb 2 Werktagen nach Empfang der Ware zulässig. 

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung ver- pflichtet. 

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Bean- standung der gesamten Lieferung. 

5. Abweichungen in Farbton, Form und Position sind fertigungstechnisch bedingt und deshalb kein Grund für Beanstandungen. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proof, An- druck) und demEndprodukt. 

6. Logoobst wird nach dem Bedrucken individuell nach Vereinbarung verpackt. 

7. Bedingt durch die Form des Obsts kann es zu Verzerrungen des Druckbildes kommen. 

8. Zulieferung (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auf- traggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterlie- gen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. 

Mehr oderMinderlieferungenbis zu 10%der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. 

9. Für den Kunden angefertigte Artikel oder Werbekennzeichnungen können in unseren Prospekten und Werbungen bildlich wieder gegeben werden. 

10. Sämtliches Bildmaterial,welches in unseren gedruckten und elektroni- schen Medien gezeigt wird, darf – auch in Auszügen – nur mit unserer vorherigen Erlaubnis veröffentlicht oder anderweitig weiterverwen- det werden. 

 

VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit 

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ludwigshafen. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. 

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 

 

Ludwigshafen, 01.09.2018